Abschreibung von IT-Hardware verkürzt auf ein Jahr

Mit der Verkürzung der Abschreibung von IT-Hardware auf ein Jahr ändert sich für Unternehmen die finanzrechtliche Lage. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, wird die bisherige Abschreibungsdauer von drei Jahren also maßgeblich verkürzt. Der Grund: Für Neuanschaffungen wird nun eine Nutzungsdauer von nur noch einem Jahr zugrunde gelegt – eine Einschätzung, die unter anderem dem sich immer schneller vollziehenden technischen Wandel Rechnung trägt. Gleichzeitig soll mit diesem zusätzlichen Incentive auch die Digitalisierung in Unternehmen angekurbelt werden.

Abschreibung von IT-Hardware verkürzt auf ein Jahr

Abschreibung: Welche EDV-Komponenten & Hardware sind betroffen?

Die neue Regelung zur Abschreibung umfasst zahlreiche EDV-Hardware-Komponenten. Praktisch handelt es sich dabei um fast alle Güter, die für die betriebliche Nutzung einer PC-Anlage oder deren Peripherie anfallen, von verschiedenen Computer-Bauarten über Workstations bis hin zu externen Speichern und Ausgabegeräten. Konkret handelt es sich dabei laut dem Bundesministerium der Finanzen um:

  • Computer
  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer (aufgeteilt in Tablet-Computer, Slate-Computer und mobile Thin-Clients)
  • Desktop-Thin-Clients
  • Workstations
  • mobile Workstations
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstationen
  • externe Netzteile
  • Peripheriegeräte (aufgeteilt in Eingabegeräte, externe Speicher, verschiedene Ausgabegeräte, Bildschirme und Drucker)

Dazu kommt auf Softwareseite „Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Verarbeitung“. Hinsichtlich der Abschreibung ist also EDV auf Hardware- und Softwareseite in hohem Maße betroffen.

Hardware-Abschreibung wann umsetzen?

Für Unternehmen, die diese neue Möglichkeit der Hardware-Abschreibung umsetzen möchten, gilt sie für alle Gewinnermittlungen von Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Außerdem kann die neue Abschreibungsdauer bei entsprechenden Wirtschaftsgütern genutzt werden, die in vorangegangenen Wirtschaftsjahren angeschafft wurden und bei denen noch die Annahme einer dreijährige Nutzungsdauer angewendet wurde.

Abschreibung von IT-Hardware und Software zukünftig eine Sofortabschreibung?

Eine Abschreibung neuer IT-Hardware und der oben genannten Software kommt damit, nach Durchsicht des dem Schreiben des Finanzministeriums zugrundeliegenden Beschlusses, faktisch einer Sofortabschreibung gleich. Darin heißt es, dass „Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden“ könnten. Für Unternehmen könnte es sich also lohnen, auf neue Hardware zu setzen und damit digitale Prozesse zu fördern, wenn die daraus entstehenden Kosten steuerlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt berücksichtigt werden können.

WESCON berät Sie kompetent und zuverlässig zu IT-Lösungen für Ihr Unternehmen – vom Dokumentenmanagement mit ecoDMS® bis zur Gestaltung und Betreuung Ihrer IT-Infrastruktur. Vereinbaren Sie einen Termin für Ihre individuelle Beratung und schicken Sie uns eine Nachricht über unser Kontaktformular.