Allgemeine Geschäfts- und Servicebedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie sich ebenfalls hier als PDF-Datei herunterladen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Maßgebliche Bedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit kaufmännischen und privaten Auf traggebern. Sie finden auch dann Anwendung, wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluss auf eigene Ge- schäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Angebote sind frei bleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Zustimmung von WesCon oder durch Lieferung des Ver tragsgegenstandes zustande.

II. Vertragsgegenstand

1. Soweit Vertragsgegenstand die Lieferung von Fremd software, von Dienstleistungen oder von Gegenständen ist, wird der Lieferumfang durch die schriftliche Auftragsbestätigung von WesCon bestimmt. Änderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern sie auf eine Verbesserung der Technik oder auf verbindliche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften) zurückzuführen sind, der Gegenstand der Lieferung sich nicht erheblich ändert und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

2. Soweit die Erstellung von Software geschuldet ist, ergibt sich der Vertragsgegenstand aus der Leistungsbeschrei- bung. Die Leistungsbeschreibung beinhaltet die vom Auf- traggeber mitgeteilten fachlichen und funktionalen An forderungen des Auftraggebers (Pflichtenheft). Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaf- fenheit der Programme abschließend wieder. Änderun- gen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur entspre- chend der Vereinbarung unter IV. WesCon erbringt auch bei der Erstellung von Software weitergehende Leistungen wie Analyse-, Planungs- und Beratungs- leistungen nur auf der Basis einer gesonderten Vereinbarung.

3. Soweit Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen Gegenstand des Vertrages sein sollen, ergibt sich ihr Beginn, Umfang, Ende sowie das für diese Tätigkeiten zu leistende Entgelt aus einer von den Vertragsparteien zusätzlich zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.

4. Bei der Lieferung von Fremdsoftware wird die Software in ausführbarer Form (Objektcode) einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation) und der Installationsanleitung geliefert. WesCon behält sich vor, Bedienungsdokumentation und Installationsanleitung dem Auftraggeber elektronisch oder schriftlich zur Verfü gung zu stellen.
Bei der Erstellung von Software wird eine Bedienungsdo- kumentation und Installationsanleitung nur auf der Basis einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung er stellt und geliefert.

5. Die Software wird durch den Auftraggeber installiert und in Betrieb genommen. WesCon kann an Stelle des Auf traggebers die Installation vornehmen. Alle von WesCon auf Verlangen des Auftraggebers erbrachten Unterstüt- zungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, In stallation, Einweisung, Schulung und Beratung) werden – soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist – nach Auf wand vergütet.

III. Liefertermine

1. Soweit ein Liefertermin im Einzelfall schriftlich fest vereinbart wurde, ist er verbindlich. Andernfalls sind Liefertermine und Fristen unverbindlich. Der Lauf einer Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Dokumentationen oder sonstigen Voraussetzungen der von WesCon zu erbringenden Leistung.

2. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn und soweit Hindernisse eintreten, die WesCon nicht beeinflussen kann, insbesondere Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlicher Materialien.

IV. Leistungsänderungen bei Software-Erstellung

1. Beide Vertragspartner können Änderungen der Leistungsbeschreibung schriftlich vorschlagen. Sowohl WesCon als auch der Auftraggeber werden die Änderungsvorschläge prüfen, ob sie erforderlich, durchführbar und zumutbar sind und in angemessener Zeit schriftlich reagieren.

2. WesCon wird Änderungsvorschlägen zustimmen, soweit diese für sie ohne wesentliche Veränderung durchführbar und zumutbar sind und dem Kunden in angemessener Frist die Auswirkung auf die Vergütung mitteilen. Der Auftraggeber wird ein Angebot zur Durchführung von Änderungen innerhalb einer genannten Bindungsfrist annehmen oder ablehnen.

3. Das Änderungsverfahren ist schriftlich zu dokumentieren und Änderungen der Leistungsbeschreibung sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages schriftlich zu vereinbaren.

V. Preise, Verpackung und Versand

1. Die von WesCon angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Wird keine besondere Versandart vereinbart, so erfolgt die Wahl der Versandart nach dem Ermessen von WesCon. Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers.

3. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate, so ist WesCon berechtigt, den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung zwischenzeitlich gestiegener Lohnkos ten, Materialkosten oder der marktüblichen Einstands preise angemessen zu erhöhen.

VI. Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder die Dienstleistung anzunehmen und bei der Annahme zu überprüfen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

2. Soweit die Erstellung von Software oder die Erbringung von Dienstleistungen Gegenstand des Vertrages ist, wird der Auftraggeber WesCon alle für die Erstellung der Programme oder für die Erbringung der Dienstleistung benötigten Unterlagen, Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird WesCon unverzüglich über Änderungen des Einsatz umfeldes der Software unterrichten.

3. Der Auftraggeber wird jede Dienstleistung, jedes Produkt, Programm bzw. jedes als Teillieferung vereinbarte lauffähige Programmteil, das übergeben wurde, unverzüglich – in der Regel innerhalb von 2 Wochen – auf Mangelfreiheit, insbesondere die vertragsgemäße Beschaffenheit und das Erfüllen der wesentlichen Funktionen untersuchen (Beschaffen heitsprüfung).Der Auftraggeber wird dazu praxisgerecht geeignete Testfälle und -Daten einsetzen.Eventuell vorhandene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

4. Der Auftraggeber wird während oder nach der Beschaf fenheitsprüfung etwaig auftretende Störungen unverzüg lich, spätestens innerhalb von 1 Wochen ab Kenntnis, in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und – Analyse erforderli chen Informationen schriftlich mitteilen. Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).

5. Bei erstellter Software ist der Auftraggeber verpflichtet, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt ausdrücklich die Abnahme zu erklären, soweit er nicht wesentliche Mängel geltend macht. Gibt der Auftrag geber nicht innerhalb dieser Frist eine ausdrückliche Abnahmeerklärung ab und ist die Software ohne wesentliche Mängel, so gilt die Software als abge nommen.

VII. Nutzungsrecht und Schutz vor unberechtigter Nutzung

1. Der Auftraggeber erwirbt an der erstellten Software bzw. Fremdsoftware mit der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein Nutzungsrecht. Der Auftraggeber erhält dadurch das Recht, die Software in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen und im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks zu nutzen. Bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung wird das Nutzungsrecht stets nur vorläufig und durch WesCon frei widerruflich eingeräumt.

2. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Einsatz auf einem Computer durch einen gleichzeitigen Nutzer auf Dauer. Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechtes. Der Auftraggeber hat nur das Recht, sein Nutzungsrecht der Software auf einen Dritten zu übertragen, wenn er auf den Einsatz der Software verzichtet.

3. Der Auftraggeber darf die Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke der Software dürfen nicht gelöscht werden.

4. WesCon kann das Einsatzrecht des Auftraggebers widerrufen, wenn dieser nicht nur unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt.

VIII. Gewährleistung, Haftung

1. Der Auftraggeber hat während eines Zeitraumes von einem Jahr nach Übernahme des Liefergegenstandes oder Abnahme der erstellten Software oder Abnahme der erbrachten Dienstleistung einen Anspruch auf Beseiti- gung eventuell auftretender Fehler (Nachbesserung). Kann WesCon einen der Gewährleistungspflicht unterlie- genden Fehler nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder sind für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung die Herab- setzung der Vergütungverlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

2. Kommt es bei Softwareleistungen oder erbrachter Dienstleistung zu Datenverlusten beim Auftraggeber, so haftet WesCon für zu vertretende Schäden nur insoweit, als der Auftraggeber seine Daten in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit die Daten mit vertretba- rem Aufwand wieder hergestellt werden können. In der Schadenshöhe wird die Haftung bei Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand be- schränkt, der bei entsprechender Wiederherstellung von pflichtgemäß gesicherten Daten eingetreten wäre.

3. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet WesCon nur bei Personenschäden (Leben, Körper-, Gesundheitsschäden) sowie für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.

4. Bei der Erfüllung der wesentlichen Vertragspflichten haftet WesCon auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung wird jedoch eingegrenzt auf Schäden, die vorhersehbar sind und mit denen bei Überlassung von Software typischer weise gerechnet werden muss. WesCon haftet daher nicht für Folgeschäden sowie für unvorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegende Schäden.

5. Die vorstehenden Regelungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche.

IX. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenstän den bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forde- rungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftrag- geber vor.

X. Abtretung

Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung.

XI. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrech nung mit Gegenansprüchen sind nur insoweit zulässig, als der Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechts kräftig festgestellt ist.

XII. Zahlung

Die Rechnungen von WesCon sind sofort fällig. Wir weisen darauf hin, dass Zahlungsverzug innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung eintritt und ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen und gegebe- nenfalls Verzugsschaden zu zahlen ist.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Walsrode. WesCon ist berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.